Übertrittsbestimmungen 2023/24
1. Übertrittsvoraussetzungen M-Zug
Übertritt in die M 7
Ihr Kind kann in die 7. Jahrgangsstufe des M-Zweiges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 folgende Bedingungen erfüllt:
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- bei einem Schnitt von 2,66 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
- ab einem Schnitt von 3,00 und schlechter (D, M, E): auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule
Übertritt in die M 8
Ihr Kind kann von der 7. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 8 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 7 folgende Bedingungen erfüllt:
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- bei einem Durchschnitt von 2,33 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
- bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E): Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule
Übertritt in die M 9
Ihr Kind kann von der 8. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 9 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 8 folgende Bedingungen erfüllt:
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- bei einem Durchschnitt von 2,33 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
- bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E): Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule
Ihr Kind kann von der 9. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 9 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zeugnis des Qualifizierenden Abschluss der Mittelschule folgende Bedingungen erfüllt:
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- wenn der qualifizierende Mittelschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern uneingeschränkt möglich
Übertritt in die M 10
Ihr Kind kann in die 10. Jahrgangsstufe des M-Zuges aufgenommen werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:
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- wenn der qualifizierende Mittelschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,33 oder besser (D, M, E) erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern uneingeschränkt möglich
- wenn der qualifizierende Mittelschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,66 und schlechter (D, M, E) erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule
2. Übertrittsvoraussetzungen Realschule
In die 5. Jahrgangsstufe von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule:
Für die Realschule benötigt die Schülerin/ er Schüler im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5.
In die 6. Jahrgangsstufe von der 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule:
Im Jahreszeugnis der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 und bestandene Probezeit. Auch mit einem schlechteren Notendurchschnitt kann nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit ein Übertritt an die Realschule erfolgen.
In die 7., 8. und 9. Jahrgangsstufe von der Mittelschule:
Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Englisch (Jahreszeugnis) bis 2,0 und bestandene Probezeit: Übertritt möglich (Entscheidung der Eltern nach Beratung).
In allen anderen Fällen: Übertritt möglich nach bestandener Aufnahmeprüfung und Probezeit.In die 10. Jahrgangsstufe:
Nur möglich nach bestandener Aufnahmeprüfung und Probezeit.
Die Aufnahmeprüfung entfällt bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, wenn diesen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.3. Übertrittsvoraussetzungen Gymnasium
Von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule:
Übertritt in die 6. Jahrgangsstufe
Von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule:
Von der Mittelschule kann das Kind von der 5. in die 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums oder der Realschule wechseln. Der Wechsel in die 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums ist nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit möglich.Übertritt in die 7. und höhere Jahrgangsstufen sind möglich.
4. Übertrittsvoraussetzungen Fachoberschule
Übertritt in die 11. Jahrgangsstufe
Nach dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist ein Übertritt in die 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule unter folgenden Voraussetzungen möglich:
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- Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder
- Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss
Wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der genannten Fächer keine Note nachweist, ersetzt diese durch das Ergebnis einer Feststellungsprüfung in dem betreffenden Fach.
In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist.Schüler der Mittelschule steigen in der Regel in die Vorklasse der FOS ein.
5. Übertrittsvoraussetzungen Wirtschaftsschule
Übertritt in die 6. Jahrgangsstufe der fünfstufigen Wirtschaftsschule
Ihr Kind kann in die 6. Jahrgangsstufe der fünfstufigen Wirtschaftsschule eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 folgende Bedingungen erfüllt:
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- bei einem Schnitt von 2,66 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
- ab einem Schnitt von 3,00 und schlechter (D, M, E): auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Probeunterricht
Bildquellen:"Der beste Bildungsweg für mein Kind" Stand August 2021-