Übertrittsbestimmungen

Übertrittsbestimmungen

      • Aufnahme in die ...

        * M7: ab einem Schnitt von 3,00 und schlechter (D, M, E): auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule.

        * M8: bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E): Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule.

        * M9: bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E): Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule. 

        Ihr Kind kann von der 9. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 9 des M-Zuges eintreten, wenn der qualifizierende Mittelschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern uneingeschränkt möglich.

        * M10: bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E) im qualifizierenden Mittelschulabschluss: Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule. 

         

        Die Aufnahmeprüfung findet in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 in den letzten Sommerferien statt. Die Termine sowie die Anmeldung hierfür erhalten Sie im Sekretariat. 

         

         

         

        Übertrittsbestimmungen für den Wechsel in die Realschule, Wirtschaftsschule oder Gymnasium:

        Übertritt und Schulartwechsel | Übertritt und Bildungswege | Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus